Informationen zum SEB

Was macht der SEB?

Der SEB muss sich in seinen Sitzungen mit einer Reihe von Standard-Themen beschäftigen, z.B. wie viele Anmeldungen hat die Schule? Wie viele Klassen werden gebildet und nach welchen Kriterien? Welche Anzahl an Lehrerstunden steht der Schule zu und wie viele erhält sie tatsächlich?
Der Schulleiter informiert den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Sitzungen des SEB finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, nach Einladung durch den Schulelternsprecher statt. In der Aufstellung der Tagesordnung ist der SEB unabhängig. Grundsätzlich nimmt der Schulleiter an den Sitzungen des SEB teil. Bei der Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, um die Beschlüsse und Informationen für die Eltern festzuhalten. Das Protokoll wird allen SEB-Mitgliedern und den Klassenelternsprechern zur Verfügung gestellt.

Außerdem hat der Schulelternbeirat die Aufgabe, „die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.“ (§ 35 Abs.1 SchulG). Er vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

Das bedeutet, dass eine Reihe von Entscheidungen in einer Schule nur getroffen werden können, wenn der SEB darüber informiert worden ist und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung des SEB vor: Anhören – ins Benehmen setzen – Einvernehmen herstellen.

Der SEB muss vom Schulleiter zu bestimmten Themen, z.B. die Festlegung von beweglichen Ferientagen, informiert werden und hat damit die Möglichkeit, sich dazu zu äußern (Anhören, §35 Abs.4 SchulG). Eine von der Schulposition abweichende Ansicht muss keine Auswirkungen haben.
Andere schulische Entscheidungen, z.B. die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule, bedürfen des Benehmens mit dem SEB (§35 Abs.5 SchulG). Das Benehmen ist eine qualifizierte Anhörung mit anschließender Diskussion der Standpunkte von Schule und SEB.

Ohne Zustimmung des SEB können die in §35 Abs.6 SchulG beschriebenen Tatbestände, z.B. die Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots, nicht ohne weiteres durch die Schule umgesetzt werden. Kann zwischen SEB und Schule kein Einverständnis erzielt werden, so kann die Entscheidung durch den Schulausschuss herbeigeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Das Schulgesetz (SchulG) von Rheinland-Pfalz stellt in §1a Abs.3 Satz 1 SchulG das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gleichberechtigt nebeneinander.
Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet beide Parteien zu „vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten können Eltern die Schule unterstützen, schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen“ (§1a Abs.3 Satz 2 u. 3 SchulG).Die Elternvertretungen geben den Eltern die Möglichkeit, sich an der Gestaltung der Schule zu beteiligen. Sie sollen „die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen“ (§33 Abs.1 SchulG). Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Regionalelternbeirat und der Landeselternbeirat. Die gewählten Elternvertreter üben ein öffentliches Ehrenamt aus, sie haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit gegen Körperschäden unfallversichert. Über Angelegenheiten, die besonderer vertraulicher Behandlung bedürfen (z.B. personenbezogene Daten), müssen die Mitglieder des SEB auch nach ihrer Amtszeit Verschwiegenheit wahren.

Wie wird der SEB gewählt?  

Für je 50 minderjährige Schüler einer Schule werden ein Mitglied und ein Stellvertreter, mindestens aber drei und höchstens 20 Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter gewählt.
Die Amtszeit beginnt mit der Wahl, beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl des neuen SEB. Als Mitglied zum SEB können alle Eltern, die ein minderjähriges Kind an der Schule haben, gewählt werden.

Die Wahl erfolgt in einer Wahlversammlung, in der alle Eltern wahlberechtigt sind. Bei Schulen mit mehr als 8 Klassen nehmen vier Wahlvertreter pro Klasse teil (der Klassenelternsprecher, dessen Stellvertreter und zwei weitere, von der Klassenelternversammlung gewählte Vertreter). Für die Dauer der Amtszeit wählt der SEB aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Schulelternsprecher) und einen Stellvertreter. Sollte bei einem Ausländeranteil von mindestens 10% kein Vertreter der Eltern ausländischer Schüler in den neuen SEB gewählt worden sein, so können diese Eltern einen zusätzlichen Elternvertreter mit beratender Stimme wählen.

Ihre Fragen können Sie direkt per E-Mail an den SEB richten. Die Adresse lautet:

seb @ gleisbergschule.de